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BFH, 17.03.1999 - VII B 346/98 |
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Beschwerdefrist - Begründungspflicht - Begründungspflicht - Fristversäumung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- Judicialis
FGO § 56; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 54; ; ZPO § 222 Abs. 1; ; BGB § 187 Abs. 1; ; BGB § 188 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 09.05.1985 - V R 192/84
Revision - Revisionsbegründungsfrist - Antrag auf Anordnung des Ruhens des …
Auszug aus BFH, 17.03.1999 - VII B 346/98
Der Antrag der Prozeßbevollmächtigten der Kläger, das Verfahren auszusetzen, hatte nicht die Wirkung, daß der Lauf der Begründungsfrist gehemmt war (vgl. BFH-Beschluß vom 9. Mai 1985 V R 192/84, BFHE 143, 411, BStBl II 1985, 552).Die Prozeßbevollmächtigten der Kläger hätten wissen müssen, daß die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb der Beschwerdefrist auch zu begründen war und der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens den Ablauf dieser Frist nicht aufhält (vgl. BFHE 143, 411, BStBl II 1985, 552).
- BFH, 17.09.1996 - XI B 141/96
Auszug aus BFH, 17.03.1999 - VII B 346/98
Innerhalb der gleichen Frist, die nicht verlängert werden kann, muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des BFH abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, Abs. 3 Satz 3 FGO; BFH-Beschluß vom 17. September 1996 XI B 141/96, BFH/NV 1997, 192).
- BFH, 06.06.2006 - V R 8/06
Wiedereinsetzung und Rechtsirrtum; Auslegung von Prozesserklärungen
b) Der Antrag des FA, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, hat nicht die Wirkung, dass der Lauf der Begründungsfrist gehemmt war (BFH-Beschlüsse vom 9. Mai 1985 V R 192/84, BFHE 143, 411, BStBl II 1985, 552; vom 28. Dezember 1993 I R 106/93, juris; ebenso zum Antrag auf Aussetzung des Verfahrens BFH-Beschluss vom 17. März 1999 VII B 346/98, juris; Verfassungsbeschwerde wurde gemäß §§ 93a, 93b des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 8. Juni 1999 1 BvR 810/99).